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Verstanden
Die Polizei möchte Sie vernehmen, als Beschuldigter oder Zeuge. Häufig nicht klar zu differenzieren.
| Sprechen Sie vor einer Vernehmung mit Rechtsanwalt Fuchs.
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Hierzu Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht:
Wenn eine polizeiliche Vorladung zu einer
Beschuldigtenvernehmung
oder eine offiziellen „Einladung“ zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung – DNA, Fingerabdrücke, Fotos, Körpermessung – in ihrem Briefkasten liegt, meinen die meisten wegen der Formulierung im polizeilichen Schreiben, man müsse hier erscheinen - schon um sich zu rechtfertigen und die Angelegenheit selbst aufzuklären.
Das kann ein schwerwiegender Fehler sein.
In diesem frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens sollten Sie einen Verteidiger beauftragen, der dann - nachdem er den Vernehmungstermin abgesagt hat - zunächst bei dem zuständigen Staatsanwalt Akteneinsicht beantragt.
Das Recht eines Beschuldigten, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zulassen (Art.6 III lit.C EMRK), gehört zu den wesentlichen Elementen des fairen Verfahrens i.S. Art. 6 I EMRK, damit dieses Recht "praktisch und wirksam" bleibt, muss dem Beschuldigten grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung durch die Polizei Zugang zu einem Anwalt gewährt werden, wobei dieses Recht nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden darf. (EGMR Urt.v. 27.10.2011)
Denn nur durch die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte lässt sich feststellen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird. Welche Tatsachen den Ermittlungsbehörden bereits bekannt sind. Hieraus kann der erfahrene Strafverteidiger Erfolg versprechende Verteidigungsansätze erkennen, um bereits den Gang des Ermittlungsverfahren zu Ihren Gunsten zu lenken.
Wagen Sie unbedarft den Schritt zur polizeilichen Vernehmung, so machen Sie dort möglicherweise Angaben, die Sie - anwaltlich beraten in Kenntnis der tatsächlichen Ermittlungslage - unter Gebrauch Ihres Schweigerechtes - nicht offen gelegt hätten, an die Sie dann aber im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gebunden sind.
Die erste polizeiliche Vernehmung ist die Festlegungsvernehmung -
da wird Ihre Straftat festgelegt.
Ist eine Selbstverteidigung möglich oder sinnvoll?
Eine Selbstverteidigung ist in den Fällen, die nicht unter die notwendige Verteidigung fallen, immer möglich. Ratsam ist sie jedoch nahezu nie.
Allein der Umstand, dass selbst rechtskundige Beschuldigte in den Fällen der notwendigen Verteidigung einen Pflichtverteidiger bestellt bekommen, obwohl diese sich allein vom Rechtsverständnis her durchaus oftmals selbst verteidigen könnten, zeigt, dass der Gesetzgeber aufgrund der Erfahrung mit Strafverfahren zu dem Entschluss gekommen ist, dass eine Verteidigung durch einen Strafverteidiger dann immer sinnvoll ist.
Dies gilt bei kleineren Vergehen ebenso wie bei schweren Verbrechen.
Strafverfahren zeichnen sich durch eine unendliche Bandbreite von Einzelfällen, Ausnahmen, feinsten Ausdifferenzierungen bei den Tatbestandsmerkmalen und prozessualen Kniffen aus, die nur ein kompetenter Rechtsanwalt ausreichend beherrscht.