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Betäubungsmittel

Ihnen wird ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen oder Sie befürchten, schon in Kürze von der Polizei aufgesucht zu werden?

Sich verstecken und abwarten ist die schlechteste Handlungsalternative. Im Bereich der Rauschgiftkriminalität drohen hohe Haftstrafen. Sie sollten sich die anderen Möglichkeiten aufzeigen lassen und Einfluss auf die weitere Entwicklung nehmen.

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Betäubungsmittel

Direktkontakt zu Ihrem Strafverteidiger ist hier äußerst wichtig

Vorab: Schweigen ist Gold.
Bei einem Beschuldigten, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, gibt es gerade beim Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz viele Verteidigungsmöglichkeiten.

Die Beratung im Betäubungsmittelstrafrecht ist in der Regel eilbedürftig. Im Falle einer Verhaftung oder Wohnungsdurchsuchung stehe ich unter dem Strafrechtsnotruf zur Verfügung:

0177 - 4745521

Optimale Strafverteidigung im Drogenstrafrecht?

Hierzu Ihr Strafverteidiger im Drogenstrafrecht Timo Fuchs:

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Dreh- und Angelpunkt jeder Strafverteidigung in BtM-Verfahren sind die immer wieder zu stellenden Fragen:
  • Handelt sich um eine Substanz die dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt?
  • Handelt sich um eine "geringe Menge", um eine "normale Menge" oder um eine "nicht geringe Menge" an Wirkstoff und damit um einen Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe?
  • Soll ich Reden oder Schweigen?
  • Soll ich über meinen eigenen Tatbeitrag hinaus andere belasten?
  • Was für eine Strafe droht mir? Keine? Mindestens ein Jahr, zwei Jahre oder gar fünf Jahre Freiheitsstrafe?
  • Kann ich eine Drogentherapie machen? Wie sieht sieht die Strafvollstreckung aus?
Ob Handeltreiben mit BtM, Besitz oder Anbau oder Einfuhrschmuggel - Ich kümmere mich um Ihren Fall.

Was droht im Betäubungsmittelstrafrecht?

Oftmals werden Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht erstmals im Rahmen einer überraschenden Durchsuchung oder gar Verhaftung mit dem Betäubungsmittelgesetz konfrontiert. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht bieten sich durch rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten ein weites Spektrum an Verteidigungsmöglichkeiten.

Gerade bei BtM-Vorwürfen drohen oft

  • hohe Haftstrafen,
  • Vermögensbeschlagnahmen und
  • Führerscheinentzug.
Was passiert strafrechtlich, wenn Betäubungsmittel bei einem Menschen gefunden werden?

Beim Besitz von Betäubungsmitteln gilt das Mengenstrafrecht - es wird unterteilt in "geringe Menge" , "normale Menge" und " nicht geringe Menge". Findet man eine Normalmenge vor, kann es durchaus, beispielsweise beim Kokain, bis zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren kommen.

Betäubungsmittelstrafrecht - Bundesweite Strafverteidigung bei Verstoß gegen das BtMG

Auf den ersten Blick erscheint das materielle Betäubungsmittelstrafrecht sehr übersichtlich, da das BtMG mit den §§ 29, 29a, 30 und 30a BtMG nur vier Strafvorschriften enthält.

Das erweist sich aber bei näherer Betrachtung als Trugschluss.

Die einzelnen Strafnormen enthalten nämlich eine Vielzahl unterschiedlicher Begehungsweisen, wie etwa § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG, der 14 Unterpunkte in Form von Ziffern hat, die sich ihrerseits zum Teil wieder aus mehreren Tatbestandsalternativen zusammensetzen (z.B. § 29 Abs.1 S.1 BtMG: 10 Einzeltatbestände).

Der § 29 BtMG ist der strafrechtliche Grundtatbestand, durch den annähernd jeder denkbare Umgang mit Betäubungsmittel in "einfacher (Wirkstoff-)Menge" als Vergehen mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird.

Bei besonders schweren Fällen - z.B. gewerbsmäßigen Handeltreiben- kann eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verhängt werden.

Trotz der verbreiteten Meinung, dass der Eigenkonsum nicht unter Strafe stehe, ist im Sinne des Gesetzes der Besitz auch von weichen Drogen strafbar.

Ihr Strafverteidiger Timo Fuchs weist darauf hin:

Straflos ist nur der Konsumakt als solcher, strafbar sind aber die Handlungen, die ihm vorausgehen.

Also:

Vorsicht auch beim Konsum von "cannabinoiden Gedächtnisbereinigern" (Th.Fischer/BGH).

Tathandlungen im Zusammenhang mit einer besonders großen Menge, der sog. nicht geringen Menge, hat der Gesetzgeber in Qualifikationstatbestände mit Strafdrohungen mit Mindeststrafen von 1 Jahr, 2 Jahren oder gar 5 Jahren eingeordnet.

Problematisch ist im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Strafverfolgung die genaue Feststellung, ob es sich um Substanzen im Sinne des BtMG handelt und der Wirkstoffmenge der illegalen Betäubungsmittel.

Kronzeugenregelung/Absehen von Strafe

Wichtig im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelstrafrecht sind auch die Par. 31 und 31a BtMG.

Bei § 31 BtMG handelt es sich um eine Kronzeugenregelung, nach der dem Täter ein Strafrabatt bis hin zum Absehen von der Bestrafung gewährt werden kann, wenn er bei der Aufklärung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Hilfe leistet.

Ob von der Möglichkeit einer Aussage im Hinblick auf § 31 BtMG Gebrauch gemacht werden sollte, muss im Einzelfall geprüft werden.

Der § 31a BtMG eröffnet der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, von der Verfolgung einer Straftat abzusehen, wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in geringe Menge ausschließlich zum Eigenverbrauch, also ohne Fremdgefährdung, umgeht.

Therapie statt Strafvollstreckung

Im Vollstreckungsverfahren, d.h. nach einer rechtskräftigen Aburteilung eines Täters, spielen neben der vorrangigen Massregel des Par. 64 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bekämpfung des Hangs illegale Drogen im Übermaß zu konsumieren - die §§ 35, 36 BtMG mit der Möglichkeit einer freiwilligen Therapie eine große Rolle.

Nach diesen Vorschriften kann bei betäubungsmittelabhängigen Tätern eine zu vollstreckende Freiheitsstafe zurückgestellt werden, damit sie sich einer stationären Drogentherapie unterziehen können, wenn

  • im Urteil, oder sonst festgestellt ist, dass die Straftat drogenbedingt begangen worden ist,
  • die restliche Freiheitsstrafe weniger als 2 Jahre beträgt,
  • der Beginn der Therapie gesichert ist und
  • eine Kostenzusage vorliegt.

Ihr Strafverteidiger Timo Fuchs:

Betäubungsmittelstrafrecht ist Richterrecht, das der Überwachung durch den Bundesgerichtshof unterliegt, wie auch die elektronische Waffenkammer der Strafverfolgungsbehörden.

Die Vielfalt und Intensität der polizeilichen Ermittlungsmethoden, die von einem breiten Spektrum der Mittel und deren ständiger Perfektionierung gekennzeichnet sind, prägen die aktuellen BtM-Verfahren.

Die Verteidigung sollte daher in die Hände eines Experten gelegt werden.

Den heimlichen Ermittlungsmethoden - wie

  • Telefonüberwachung,
  • Lauschangriff,
  • GPS- und Geodatenauswertung,
  • VP und NoeP,
  • langfristige Observation,
  • Lockspitzeleinsatz und
  • "Kronzeugen" mit fragwürdiger Herkunft und Motivation
- ist verfahrensrechtlich die Kontrolle des polizeilichen Vorgehens und dessen Ergebnisse durch die Verteidigung entgegenzusetzen.

Ich berate Sie gerne auf diesem schwierigen Rechtsgebiet und helfe Fehler zu vermeiden. Sie haben mein Wort.

Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den E-Mail-Kontakt
entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe und ein Mandat begründet wurde.

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