bild1

Strafverteidigung

Basis einer belastbaren Analyse Ihrer individuellen Situation:

Langjährige Erfahrung  |  Qualifikation zum Fachanwalt für Strafrecht | Stetige hochqualitative Fortbildung

 

 

btn notfall-gross

Tel. erreichbar 

 

 

 

Strafverteidigung

Rat und Hilfe fast rund um die Uhr!

Ihr Fachanwalt für Strafrecht Timo Fuchs hilft sofort

Als unabhängiger Berater und Vertreter soll der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten schützen, sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte sowie Behörden bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung sichern.
(§ 1 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte).

"Strafverteidiger dürfen grundsätzlich alles, was verfahrensrechtlich erlaubt ist, mit dem anwaltlichen Berufsrecht in Einklang ist und in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise ihren Mandanten nützt.“ Das, so sagt Marc Zastrow, Referent bei der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt, seien die „Leitplanken“, zwischen denen sich die Arbeit bewege.

Auch bei der Strafverteidigung in allgemeinen Strafverfahren (z. B. Körperverletzungsdelikte, Diebstahl, Raub, Hehlerei, Betrug, Freiheitsberaubung, falsche Verdächtigung, uneidliche Falschaussage, Meineid, Urkundenfälschung etc.) ist dringend anzuraten, sich so früh wie möglich mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen, der auf Strafverteidigungen spezialisiert ist.

Eine gezielte Verteidigung hat bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen.

Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Timo Fuchs steht Ihnen in allen Stadien eines Strafverfahrens bei.

Erwarten Sie Rat und Hilfe in folgenden Situationen:
  • Zeitnahe Akteneinsicht in die Strafakte
  • Beistand im Zusammenhang mit der Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihres Geschäftsraumes.
  • Beistand und Verteidigung bei einer Verhaftung.
  • Verteidigung im Haftverfahren bei und nach dem Erlass eines Haftbefehls.
  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung und gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz bis hin zur Revision .
Wenn Sie sonst noch Wünsche haben, finden Sie auch dafür stets ein offenes Ohr.

Das Team der Kanzlei lässt Sie im Rahmen Ihrer Strafverteidigung in keinem Fall im Regen stehen!

Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Timo Fuchs weist darauf hin:

In den Gesetzen unseres Staates kommt der (Tat-) Verdacht unter verschiedenen Namen vor: Er heißt dort einmal "zureichend" (Paragraf 152 Absatz 2 Strafprozessordnung), einmal "dringend" (Paragraf 112 Abs. 1 StPO), einmal "hinreichend" (Paragraf 203 StPO).

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein "Anfangsverdacht" ausreichend. Das bedeutet eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Person einen Straftatbestand verwirklicht hat. Bis zur Entscheidung, ob sie gegeben ist, heißt das Geschehen "Vorprüfungsverfahren".

Wird der Anfangsverdacht bejaht, ist ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen (Paragraf 152 Abs. 2 StPO). Es dient der Prüfung, ob "hinreichender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage" besteht (Paragraf 170 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft.

Die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter setzt einen "dringenden Tatverdacht" voraus (Paragraf 112 Abs. 1 StPO), das ist deutlich mehr als ein bloßer "Anfangsverdacht".

Dringender Tatverdacht
Der Erlass eines Haftbefehls setzt gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden Straftat ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 112, Rn.5). Der dringende Tatverdacht muss stärker sein als der hinreichende, von dessen Vorliegen nach § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens abhängt. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung muss der dringende Tatverdacht stets stärker sein als der hinreichende (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 7). Der dringende Tatverdacht darf nur aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen hergeleitet werden. Maßgebend ist vor der Hauptverhandlung das sich aus den Akten ergebende Ermittlungsergebnis (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 8).

Beschl. OLG Bamberg v. 27.11.2013, 1 Ws 770/2013

Neben dringendem Tatverdacht ist auch ein sogenannter "Haftgrund" Voraussetzung: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, und bei bestimmten Delikten Wiederholungsgefahr. Bei Verdacht eines Tötungsdelikts kann U-Haft auch ohne einen solchen Haftgrund angeordnet werden, allein wegen der Schwere des Vorwurfs.

Hinreichender Tatverdacht
Wenn von der Staatsanwaltschaft eine Anklage erhoben wird, muss das zuständige Gericht in einem sogenannten "Zwischenverfahren" zunächst darüber entscheiden, ob die Anklage "zugelassen" und das Hauptverfahren eröffnet wird. Voraussetzung dafür ist das Bejahen eines "hinreichenden Tatverdachts". Das bedeutet: Nach der Aktenlage muss damit zu rechnen sein, dass das Hauptverfahren zu einer Verurteilung führen wird.

Zu diesem Zweck hat das Strafgericht vor allem die Akten zu prüfen, die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden.

 
Ermittlungsverfahren wegen ...... - Effektive Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung habe ich daher unter der Rufnummer 0177 - 4745521 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist. 

Nehmen Sie unverbindlich und kostenlos mit mir per eMail Kontakt auf. Durch den E-Mail-Kontakt entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Anwaltskosten entstehen erst, wenn ich Sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe und ein Mandat begründet ist.

 Schneller Kontakt? Hier klicken:  pfeil-gruen

 

 

 

                                                                           green-line

                                                          zur Startseite : logo rechtsanwalt-fuchs                                                                  

                                                   green-line